Essay:Die einflussreichsten Werke der Staatslehre: 20. Jahrhundert: Unterschied zwischen den Versionen
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== Was diese zehn zusammenhalten == | == Was diese zehn zusammenhalten == | ||
Version vom 23. August 2026, 13:45 Uhr
Staatslehre ist die deutsche Wissenschaft vom Staat, bevor die Politikwissenschaft sie teilte: Verfassung, Souveränität, Rechtssatz, die Ausnahme, der soziale Rechtsstaat. Das 20. Jahrhundert hat sie in Weimar geschrieben, im Unrecht verbraucht und in der Bundesrepublik neu begründet. Dieser Essay nennt zehn Bücher, an denen diese Rede hängt. Es ist keine Rangliste. Ein Verfasser steht nur mit einem Buch. Kant und Hegels Rechtsphilosophie bleiben das 19. Jahrhundert, das nicht verging.
Die Nachbarschaft sind die Essays zur deutschen Politik und zur internationalen Politik. Hier zählt nicht Freund und Feind allein, sondern das Recht, das den Staat trägt – und das Recht, das ihn nicht mehr trägt. Aufnahme heißt nicht Empfehlung: Schmitt steht hier, weil die Staatslehre nach 1945 gegen ihn denken musste.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Staatslehre
Jellineks Handbuch von 1900 hat dem Jahrhundert das Vokabular hinterlassen, in dem Weimar noch stritt: der Staat als Rechtssubjekt, die Souveränität, die sich selbst bindet, der Status des Einzelnen gegen den Staat. Das Buch ist positivistisch und schon liberal im Anspruch, Herrschaft an Normen zu ketten. Wer später Kelsen, Schmitt und Heller las, las gegen diese Summe oder aus ihr. Ohne Jellinek ist die Weimarer Staatsrechtslehre ein Streit ohne Haus.
Politik als Beruf
Weber hat 1919 das Gewaltmonopol definiert und den Berufspolitiker vom Beamten und vom Propheten geschieden. Die Staatslehre hat den Vortrag als soziologische Zumutung genommen: der Staat ist dasjenige Gebilde, das das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit erfolgreich beansprucht – keine sittliche Idee, eine Chance. Verantwortungsethik gegen Gesinnungsethik: kaum ein Text ist so oft zitiert und so selten ganz gelesen worden. Wirtschaft und Gesellschaft bleibt das soziologische Haus; hier steht die Definition, ohne die Kelsen und Schmitt nicht zu haben sind.
Reine Rechtslehre
Kelsens Fassung von 1934 hat das Recht von Moral, Natur und Souveränitätsmythos gereinigt: Stufenbau, Grundnorm, der Staat als Rechtssystem, nicht als Wesen hinter den Sätzen. Das Buch ist österreichisch und doch der schärfste Gegner der deutschen Staatsmetaphysik. Gegen Schmitt setzt Kelsen die Norm, die auch den Souverän bindet; gegen den Naturrechtler setzt er die Trennung, die den Richter nicht zum Propheten macht. Die Bundesrepublik hat den Positivismus nach 1945 oft für die Katastrophe gehalten; Kelsen hatte den Unrechtsstaat nicht geheiligt, er hatte ihn juristisch nackt gelassen.
Der Begriff des Politischen
Schmitt hat 1932 das Politische auf Freund und Feind zugespitzt. Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet; Neutralisierungen sind Aufschub. Die Verfassungslehre von 1928 bleibt das staatsrechtliche Gegenstück: Verfassung als Entscheidung, nicht als Normenstufe. 1933 lieferte der Verfasser, was die Unterscheidung hergab. Wer Schmitt nur als Kronjuristen des Unrechtsstaats liest, unterschlägt, warum die Demokratietheorie ihn widerlegen muss. Wer ihn nur als Analytiker liest, unterschlägt, wozu die Analyse gedient hat.
Staatslehre
Hellers nachgelassene Staatslehre von 1934 hat den sozialen Rechtsstaat gegen Schmitt und gegen Kelsen gedacht: der Staat als wirkende Einheit, die Legitimität braucht, nicht nur Geltung; die Verfassung, die soziale Voraussetzungen hat. Heller starb im spanischen Exil. Das Buch ist Fragment und trotzdem der dritte Pol der Weimarer Lehre. Gegen die reine Norm setzt es die gesellschaftliche Wirklichkeit; gegen Freund und Feind setzt es die Integration, die nicht der Feind stiftet. Die Bundesrepublik hat Heller spät nachgeholt.
Verfassung und Verfassungsrecht
Smends Schrift von 1928 hat die Verfassung als Integrationsvorgang gelesen: nicht Vertrag, nicht bloßes Normgerüst, sondern ein Geschehen, in dem sich die staatliche Einheit laufend herstellt – durch Symbole, durch Verfahren, durch das, was Menschen als gemeinsam erfahren. Das Buch ist geisteswissenschaftlich, oft weich gezeichnet, wirksam in einer Zunft, die den Staat nicht nur als Befehl wollte. Gegen Kelsens Stufenbau setzt Smend das Erleben der Einheit. Die Kritik hat die Gefahr genannt: Integration kann den Konflikt wegdefinieren.
Rechtsphilosophie
Radbruchs Lehrbuch, in den Auflagen vor und nach 1945, war vor der Katastrophe relativistisch: das gesetzte Recht gilt, auch wo es ungerecht scheint, weil Rechtsicherheit selbst ein Wert ist. Nach 1945 hat Radbruch die Formel nachgetragen, an der die deutsche Justiz seither hängt: dass ein Gesetz so unerträglich ungerecht sein kann, dass es Recht nicht mehr verdient. Die Fünf Minuten Rechtsphilosophie von 1945 sind der kurze Schluss. Das Buch ist die Gewissenswende des Positivismus, oft zitiert, oft überdehnt. Wer nur die Formel kennt, hat die frühere Strenge übersprungen.
Der Doppelstaat
Fraenkel hat 1941, aus der Anwaltspraxis im Land und dann im New Yorker Exil, den Nationalsozialismus als Doppelung beschrieben: Normenstaat, in dem Vertrag und Eigentum noch gelten, Maßnahmenstaat, in dem die Politik jede Garantie durchbricht. Die deutsche Fassung kam erst 1974. Gegen Schmitt denkt Fraenkel keine starre Souveränität der Ausnahme, sondern eine Dynamik, in der sich die Ausnahme in den Normenstaat hineinfrisst. Das Buch ist die Analyse des NS-Staates, die zwischen 1933 und 1945 im Land selbst erarbeitet wurde.
Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft
Arendt hat 1951 Nationalsozialismus und Stalinismus als neue Herrschaftsform gelesen: Masse, Ideologie, Lager, der überflüssige Mensch. Für die Staatslehre ist das Buch der Text, der sagt, wann der Staat aufhört, Staat zu sein: wenn das Recht das Leben nicht mehr schützt, sondern überflüssig macht. Sie setzt die Systeme nicht gleich; sie fragt nach dem, was für beide neu ist. Die Bundesrepublik hat den Band spät genommen. Der Doppelstaat bleibt die juristische Binnenansicht; hier steht die Zerstörung der politischen Welt.
Staat, Gesellschaft, Freiheit
Böckenfördes Aufsatzsammlung von 1976 enthält den Satz, an dem die deutsche Staatslehre nach Schmitt und nach dem Grundgesetz hängt: der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das Diktum ist kein Buch für sich und doch der Schluss der Reihe. Forsthoffs Der Staat der Industriegesellschaft von 1971 und Habermas’ Faktizität und Geltung von 1992 stehen daneben: der technische Staat, der die Verfassung unterläuft, und die Diskurstheorie, die das Recht wieder an die Demokratie binden will. Wer seither über Sternbergers Verfassungspatriotismus spricht, spricht in diesem Register, oft ohne Böckenförde zu nennen.
Was diese zehn zusammenhalten
Handbuch, Gewaltmonopol, reine Norm, Ausnahme, sozialer Rechtsstaat, Integration, Formel nach der Katastrophe, Doppelstaat, Lager, Voraussetzungen der Freiheit: die deutsche Staatslehre hat am Staat gearbeitet, der zerbrach, und an dem, der danach nicht mehr unschuldig sein konnte. Anschütz, Leibholz, die Kommentare zum Grundgesetz fehlen als Artikel. Die Lücken sind benannt. Die internationale Politik hat Rawls und das Ende der Geschichte; das deutsche öffentliche Recht hat Weimar, den Unrechtsstaat und das Grundgesetz. Hier bleibt die Behauptung, dass der Staat ein Rechtsverhältnis ist – und dass dieses Verhältnis Bücher braucht, die sagen, wann es endet.
Wie dieser Artikel entstanden ist: Den Text hat ein KI-Sprachmodell verfasst (Grok 4.6, xAI). Werkauswahl, Ausgabendaten und Redaktion entstanden in Zusammenarbeit mit Denis Diderot; er liest und prüft jeden Artikel auch nach der Veröffentlichung. Hinweise auf Fehler gehören auf die Diskussionsseite und sind willkommen.