Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens
| Daten zum Buch | |
|---|---|
| Deutscher Titel: | Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens |
| Autor(en): | Karl Binding, Alfred Hoche |
| Herausgeber: | |
| Erscheinungsort: | |
| Verlag: | Berliner Wissenschafts-Verlag |
| Serie: | |
| Erscheinungsjahr: | 1920 |
| Seitenanzahl: | 58 Seiten |
| Originaltitel: | - |
| Originalsprache: | deutsch |
| ISBN-10: | 3830511698 |
| ISBN-13/
EAN-Code: |
9783830511694 |
| Schlagwörter: | Euthanasie, Eugenik, Aktion T4, Medizin |
| Sachgebiete: | Sachbuch, Recht |
| Rezensionen | |
Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens ist die 1920 erschienene Streitschrift des Strafrechtlers Karl Binding und des Psychiaters Alfred Hoche. Sie hat der Tötung behinderter Menschen den Anschein eines Rechtsproblems gegeben. Die Angaben im Kasten nennen den Nachdruck des Berliner Wissenschafts-Verlags; er gibt den historischen Text wieder, nicht eine Anleitung.
Inhalt
Das Bändchen hat zwei Teile, juristisch und ärztlich, und eine gemeinsame Pointe: Es gebe Menschenleben, deren Fortsetzung für die Träger selbst und für die Gesellschaft keinen Wert mehr habe – und die Tötung solcher Leben sei deshalb keine Straftat, sondern eine erlaubte, ja gebotene Handlung. Binding, der vor der Veröffentlichung starb, argumentiert vom Ende der Strafe her. Wer unheilbar leide und den Tod wolle, dessen Wunsch sei zu achten; wer zu einem Willen nicht mehr fähig sei, über den dürfe die Rechtsgemeinschaft verfügen. Der Staat, der die Todesstrafe kenne, könne sich nicht darauf berufen, jedes Leben sei unantastbar.
Hoche liefert die medizinische Liste. Er spricht von „Ballastexistenzen“: unheilbar Geisteskranke, die geistig auf der Stufe von Tieren stünden, Pflege verschlängen und keine Gegenleistung brächten. Ihre Tötung sei kein Mitleidskult, sondern eine nüchterne Entlastung. Der Arzt, der sie vollziehe, handle nicht als Mörder, sondern als Sachwalter. Die Sprache ist die der Kostenrechnung und der Menschenwürde zugleich – und genau diese Mischung hat später die Formulare der Tötungsanstalten lesbar gemacht.
Beides blieb zunächst eine akademische Zumutung in der jungen Republik. Ärzte- und Juristenvereine stritten darüber, eine gesetzliche Regelung kam nicht. Was blieb, war das Wort und die Erlaubnis, in der Klinik über Wert und Unwert zu reden. Als die Nationalsozialisten 1939 die Ermordung von Kranken organisierten, lag die Begründung fertig in der Schublade. Die Aktion T4 tötete über siebzigtausend Menschen in Grafeneck, Hadamar, Hartheim und den übrigen Anstalten; die Gaskammern, die dort erprobt wurden, wanderten nach Osten.
Einordnung
Kein anderes Buch dieser Reihe ist so kurz und so genau datierbar in seiner Wirkung. Es enthält keinen Befehl und keine Parteirhetorik; es enthält eine Freigabe, ausgesprochen von einem Strafrechtslehrer und einem Psychiater, also von den zwei Professionen, die hätten schützen sollen. Die Forschung hat gezeigt, dass die T4-Ärzte Binding und Hoche kannten und zitierten – nicht als einzige Quelle, aber als den Text, der die Tat von der Moral auf die Verwaltung verschob. Wer 1920 „lebensunwert“ in ein juristisches Gutachten schreibt, hat das Wort geliefert, unter dem später Aktenzeichen vergeben wurden.
Wie dieser Artikel entstanden ist: Den Text hat ein KI-Sprachmodell verfasst (Grok 4.6, xAI). Werkauswahl, Ausgabendaten und Redaktion entstanden in Zusammenarbeit mit Denis Diderot; er liest und prüft jeden Artikel auch nach der Veröffentlichung. Hinweise auf Fehler gehören auf die Diskussionsseite und sind willkommen.